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Reform der Sachaufklärung
Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht wurde mit der Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 1. Januar 2013 in wichtigen Punkten modifiziert.
Die Informationsbeschaffung für den Gläubiger wurde erleichtert, gleichzeitig wurde das Verfahren zentral geregelt und die Führung von Schuldnerverzeichnissen modernisiert, indem diese nun elektronisch geführt werden, ohne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Schuldners zu verletzen oder die Interessen des Gläubigers dahinter zu stellen.
Die Einführung von Bagatellgrenzen und datenschutzrechtliche Bestimmungen ermöglichen dem Gläubiger tragfähige Lösungen und effektive Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten.
Durch die jetzige Beschleunigung der Informationsbeschaffung für den Gläubiger und erweiterte Möglichkeiten über Drittauskünfte bei öffentlichen Stellen und Behörden tritt die Sachaufklärung aus den alten Fußstapfen heraus. Deutlich heraus steht nunmehr der Aspekt der gütlichen Streitbeilegung.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist seit 01.08.2013 in Kraft
Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) werden neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch das bisherige Gerichtskostengesetz (GKG), die Kostenordnung für Notare (KostO) sowie das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) umgestaltet.
Daneben wurden viele Gebühren und Auslagen in diversen Kostengesetzen angepasst. Für die Frage, ob altes oder neues Recht anwendbar ist, wird dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen sein.
Die Mindestgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren steigt von 25 € auf 35 €. Auch die Gerichtsvollzieherkosten steigen erheblich an. Es gilt in Alternativen bei der Forderungsbeitreibung zu denken…..
GguG-Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in zwei Schritten:
Schritt Neuregelung Inkassokosten 09.10.2013 und im zweiten Schritt
Darlegungs- und Mitteilungspflichten für Gläubiger 01.11.2014,
Inkassounternehmen müssen die entstandenen Kosten sehr transparent halten und sind ausdrücklich auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verwiesen. Hier liegt die Obergrenze in der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten. Ohnehin entspricht diese Regelung zur Anwendung der Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. November 2014 sind Inkassounternehmen ebenso wie Rechtsanwälte beim Forderungseinzug nun auch formal dazu verpflichtet, detaillierte Informationen über ihren Auftraggeber, sowie über die Hauptforderung, Zinsen und Inkassokosten klar und verständlich an Verbraucher zu übermitteln. Auf Nachfrage müssen sie ergänzend weitere Angaben wie etwa die ladungsfähige Anschrift ihres Auftraggebers mitteilen. Nach den Regelungen zur Höhe der erstattungsfähigen Inkassovergütung und zur in einigen Details veränderten Aufsicht, die beide bereits seit Oktober 2013 gelten, komplettieren die Informationspflichten die vom Gesetzgeber angeschobenen Neuregelungen im Bereich Inkasso.
SEPA nur noch mit Gläubiger ID ab 01.08.2014
Mit SEPA, dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, wurden auch in Deutschland neue, europaweit einheitliche Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften) eingeführt. Sie sind für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco, der Schweiz und San Marino nutzbar.
SEPA wurde am 1. Februar 2014 eingeführt. Ab diesem Datum mussten Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich nach den SEPA-Verfahren durchgeführt werden. Bis zum 1. August 2014 konnten Banken und Sparkassen nach Absprache mit dem Kunden Zahlungsaufträge im nationalen Altformat noch ausnahmsweise akzeptieren. Noch bis 1. Februar 2016 dürfen Banken und Sparkassen von Verbraucherinnen und Verbrauchern Zahlungsaufträge mit der Angabe der Kontonummer und Bankleitzahl entgegennehmen.
Die Voraussetzung für das SEPA-Lastschrift-Verfahren ist künftig das SEPA-Lastschriftmandat. Dieses ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Beitrag beim Zahlungspflichtigen einzuziehen. Neben dieser Zustimmung des Zahlungspflichtigen beinhaltet die Mandatsreferenz die Gläubiger-Identifikation des Zahlungsempfängers und bildet ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers.
Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr für Schuldverhältnisse ab dem 29.07.2014
In-Kraft getreten am 29.07.2014
Für alle Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind und für alle Dauerschuldverhältnisse, deren Gegenleistung nach dem 30.06.2014 fällig werden (§ 34 BGB).
- Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses (§ 288 BGB)
- Anspruch Pauschalbetrag bei Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 5 BGB)
- Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen (§ 271a BGB)
- Regelungen gelten nur für die Geschäfte zwischen Unternehmern (B2B)
Neues Insolvenzrecht für Privatpersonen ab Juli 2014
Die Restschuldbefreiung kann nach neuem Recht schneller erreicht werden, es gibt aber auch neue Versagungsgründe.
Fristen zur Restschuldbefreiung verkürzen sich auf drei Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziffer 2 InsO), wenn es dem Schuldner gelingt, mindestens 35 % der Schulden, die Gläubiger angemeldet haben, sowie die gesamten Verfahrenskosten in diesem Zeitraum zu zahlen. Bzw. auf fünf Jahre (gem. § 300 Abs. 1 Ziffer 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. 1500 – 3000 EUR) abzutragen. In den übrigen Fällen bleibt es bei der bisherigen Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren. Zur sofortigen Restschuldbefreiung kommt es weiterhin, sobald die Verfahrenskosten und die Forderung sämtlicher angemeldeter Gläubiger zu 100 % gedeckt sind.
Ein Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Schaffung eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens. Dieses Verfahren ermöglicht dem Verbraucher unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls einen Plan darüber zu erarbeiten, auf welche Weise und in welcher Höhe die Entschuldung durchgeführt werden soll.